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I.
NAME, WESEN UND ZWECK |
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Art.
1
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Die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) Igis-Landquart ist
ein Glied der Christlichdemokratischen Volkspartei Fünf Dörfer,
der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden und der
Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz.
Soweit diese
Statuten keine Regelungen treffen, gelten jene der Kreis- bzw.
der Kantonalpartei.
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| Art.
2 |
Die CVP Igis-Landquart
tritt ein für Freiheit, Demokratie, Fortschritt und soziale
Gerechtigkeit auf christlicher Grundlage. Sie bekennt sich damit
zu den Grundsätzen und Richtlinien der Bundespartei sowie zu
den Aktionsprogrammen und Richtlinien der Kantonalpartei.
Sie versucht,
ihre Grundsätze, Programme und Richtlinien in der Gemeinde
zu verwirklichen, indem sie eine umfassende öffentliche Meinungs-
und Wissensbildung fördert und in geeigneter Weise zu den
politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen
Stellung nimmt, wie insbesondere auch zu Gesetzesvorlagen und
Wahlen.
Sämtliche
folgende Nennungen gelten für beide Geschlechter.
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| II.
MITGLIEDSCHAFT |
| Art.
3 |
Mitglied
der Partei kann jede Person werden, die ihre Ziele zu fördern
bereit ist und zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Igis-Landquart
hat.
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| Art.
4 |
Die Mitgliedschaft
wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben, bzw. erneuert.
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Art.
5 |
Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
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| Art.
6 |
Die Absicht,
aus der Partei auszutreten, ist dem Parteivorstand schriftlich
mitzuteilen.
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| Art.
7 |
Der Ausschluss
kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, welche vorsätzlich
gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze der
Partei verstossen.
Über den
Ausschluss entscheidet der Parteivorstand. Gegen Ausschlussentscheide
besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung; diese entscheidet
endgültig.
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| Art.
8 |
Personen,
welche die Vollmitgliedschaft der CVP gemäss Art. 4 nicht
erwerben, jedoch an der Parteiarbeit teilnehmen möchten,
gelten als zugewandte Parteifreunde. Sie haben in allen Belangen
ein Mitsprache- und Antragsrecht.
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| III.ORGANE
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| Art.
9 |
Die Organe
der Partei sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Parteivorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung
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Art.
10
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Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ der Ortspartei.
Sie tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Parteivorstand
oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, unter
Bekanntgabe der Traktandenliste, acht Tage vor der Versammlung
einberufen.
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Art.
11
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Die Abstimmungen
innerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen.
Es entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der
Parteivorstand oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder
können geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen. Bei diesem
Verfahren sind nur die Mitglieder gemäss Art. 4 stimm- und
wahlberechtigt.
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| Art.
12 |
Die Mitgliederversammlung
beschliesst über:
- die Genehmigung
und Abänderung der Statuten
- die Stellungnahme
der Ortspartei zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Abstimmungsvorlagen
- die Ernennung
der Wahlkandidaten
- die Geltendmachung
der verfassungsmässigen Volksrechte des Referendums und
der Initiative sowie die Durchführung besonderer kommunaler
Parteiaktionen
- den Rechenschaftsbericht
des Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren
- den Mitgliederbeitrag
und die Jahresrechnung
- den Rekurs
betr. Ausschluss eines Mitgliedes aus der Ortspartei
- die eingegangenen
Anträge
Die Mitgliederversammlung
wählt in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von drei
Jahren:
- den Ortsparteipräsidenten
- die restlichen
Mitglieder des Parteivorstandes
- die Rechnungsrevisoren
Der Parteivorstand
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| Art.
13 |
Der Parteivorstand
ist das vorberatende, leitende und ausführende Organ der
Partei. Er besteht aus dem Ortsparteipräsidenten und zwei
bis sechs weiteren Mitgliedern. Neben der Wahl des Präsidenten
durch die Mitgliederversammlung konstituiert sich der Vorstand
selbst.
Der Parteivorstand
tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Präsidenten
einberufen. Der Vorstand hat auch auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern
zusammenzutreten.
Zu den Sitzungen
des Parteivorstandes kann der Präsident weitere Personen,
insbesondere auch Behördenmitgliedern, mit beratender Stimme
einladen.
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| Art.
14 |
Der Parteivorstand
besorgt die politische und administrative Geschäftsführung
der Ortspartei.
Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- er beruft
die Mitgliederversammlung ein, bereitet deren Geschäfte
vor und führt deren Beschlüsse aus
- er erstattet
der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die
Tätigkeit der Ortspartei und über die politische Lage
in der Gemeinde
- er bereitet
die Wahlen in die Gemeindeämter vor
- er befindet
über den eventuellen Ausschluss eines Parteimitgliedes
- er verwaltet
die Finanzen
- er unterhält
die Beziehungen zur Kreispartei
- er handelt
in eigener Kompetenz in allen dringenden Fällen und orientiert
darüber an der nächsten Mitgliederversammlung
- er vertritt
die Partei nach aussen
Die Rechnungsrevisoren
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| Art.
15 |
Als Rechnungsrevisoren
amten zwei Mitglieder. Sie prüfen jährlich das Kassa-
und Rechnungswesen und stellen der Mitgliederversammlung Antrag.
Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
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| IV.
FINANZEN |
| Art.
16 |
Die zur
Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden
aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge
- Sonderbeiträge,
Sammlungen, Spenden oder Zuwendungen
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| V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Art.
17
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Die Statuten
der Christlichdemokratischen Volkspartei Igis-Landquart aus dem
Jahr 1971 sind aufgehoben.
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| Art.
18 |
Die Revision
der Statuten kann von jedem Parteimitglied beantragt werden. Der
Antrag ist dem Parteivorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen.
Der Beschluss
für eine Statutenrevision ist durch die Mitgliederversammlung
zu fassen; er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
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| Art.
19 |
Im Falle
der Auflösung der Ortspartei gehen die Akten und Finanzen an
die Kreispartei über.
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| Art.
20 |
Diese
Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung unter
Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand der CVP Graubünden
in Kraft.
Von der
Mitgliederversammlung genehmigt am: 15. Juni 1994
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