Ortspartei Igis-Landquart

 

STATUTEN DER CHRISTLICHDEMOKRATISCHEN VOLKSPARTEI IGIS-LANDQUART

I. NAME, WESEN UND ZWECK
II. MITGLIEDSCHAFT
III. ORGANE

IV. FINANZEN

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

I. NAME, WESEN UND ZWECK


Art. 1


Die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) Igis-Landquart ist ein Glied der Christlichdemokratischen Volkspartei Fünf Dörfer, der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden und der Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz.


Soweit diese Statuten keine Regelungen treffen, gelten jene der Kreis- bzw. der Kantonalpartei.

Art. 2 Die CVP Igis-Landquart tritt ein für Freiheit, Demokratie, Fortschritt und soziale Gerechtigkeit auf christlicher Grundlage. Sie bekennt sich damit zu den Grundsätzen und Richtlinien der Bundespartei sowie zu den Aktionsprogrammen und Richtlinien der Kantonalpartei.

Sie versucht, ihre Grundsätze, Programme und Richtlinien in der Gemeinde zu verwirklichen, indem sie eine umfassende öffentliche Meinungs- und Wissensbildung fördert und in geeigneter Weise zu den politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen Stellung nimmt, wie insbesondere auch zu Gesetzesvorlagen und Wahlen.

Sämtliche folgende Nennungen gelten für beide Geschlechter.


II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglied der Partei kann jede Person werden, die ihre Ziele zu fördern bereit ist und zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Igis-Landquart hat.

Art. 4 Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben, bzw. erneuert.

Art. 5

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Art. 6 Die Absicht, aus der Partei auszutreten, ist dem Parteivorstand schriftlich mitzuteilen.

Art. 7 Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, welche vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstossen.

Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung; diese entscheidet endgültig.

Art. 8 Personen, welche die Vollmitgliedschaft der CVP gemäss Art. 4 nicht erwerben, jedoch an der Parteiarbeit teilnehmen möchten, gelten als zugewandte Parteifreunde. Sie haben in allen Belangen ein Mitsprache- und Antragsrecht.


III.ORGANE
Art. 9

Die Organe der Partei sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Parteivorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung

Art. 10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei.

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Parteivorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, acht Tage vor der Versammlung einberufen.

Art. 11

Die Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen. Es entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Parteivorstand oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen. Bei diesem Verfahren sind nur die Mitglieder gemäss Art. 4 stimm- und wahlberechtigt.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

  1. die Genehmigung und Abänderung der Statuten
  2. die Stellungnahme der Ortspartei zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsvorlagen
  3. die Ernennung der Wahlkandidaten
  4. die Geltendmachung der verfassungsmässigen Volksrechte des Referendums und der Initiative sowie die Durchführung besonderer kommunaler Parteiaktionen
  5. den Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren
  6. den Mitgliederbeitrag und die Jahresrechnung
  7. den Rekurs betr. Ausschluss eines Mitgliedes aus der Ortspartei
  8. die eingegangenen Anträge

Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von drei Jahren:

  1. den Ortsparteipräsidenten
  2. die restlichen Mitglieder des Parteivorstandes
  3. die Rechnungsrevisoren

Der Parteivorstand

Art. 13

Der Parteivorstand ist das vorberatende, leitende und ausführende Organ der Partei. Er besteht aus dem Ortsparteipräsidenten und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern. Neben der Wahl des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Parteivorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand hat auch auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern zusammenzutreten.

Zu den Sitzungen des Parteivorstandes kann der Präsident weitere Personen, insbesondere auch Behördenmitgliedern, mit beratender Stimme einladen.

Art. 14

Der Parteivorstand besorgt die politische und administrative Geschäftsführung der Ortspartei.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet deren Geschäfte vor und führt deren Beschlüsse aus
  2. er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Ortspartei und über die politische Lage in der Gemeinde
  3. er bereitet die Wahlen in die Gemeindeämter vor
  4. er befindet über den eventuellen Ausschluss eines Parteimitgliedes
  5. er verwaltet die Finanzen
  6. er unterhält die Beziehungen zur Kreispartei
  7. er handelt in eigener Kompetenz in allen dringenden Fällen und orientiert darüber an der nächsten Mitgliederversammlung
  8. er vertritt die Partei nach aussen

Die Rechnungsrevisoren

Art. 15 Als Rechnungsrevisoren amten zwei Mitglieder. Sie prüfen jährlich das Kassa- und Rechnungswesen und stellen der Mitgliederversammlung Antrag. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.


IV. FINANZEN
Art. 16

Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden oder Zuwendungen

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17

Die Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei Igis-Landquart aus dem Jahr 1971 sind aufgehoben.

Art. 18

Die Revision der Statuten kann von jedem Parteimitglied beantragt werden. Der Antrag ist dem Parteivorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Der Beschluss für eine Statutenrevision ist durch die Mitgliederversammlung zu fassen; er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 19 Im Falle der Auflösung der Ortspartei gehen die Akten und Finanzen an die Kreispartei über.

Art. 20

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand der CVP Graubünden in Kraft.

Von der Mitgliederversammlung genehmigt am: 15. Juni 1994